Art. 13 – Durchführung des Programms

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(1)Die Kommission führt das Programm gemäß der Haushaltsordnung.
(2)Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen — nicht aber durch Mitgliedstaaten — umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden: a) Zuschüsse (einschließlich Zuschüssen an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten); b) Vergabe öffentlicher Aufträge; c) Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder lokalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten; d) Beiträge zu von internationalen Einrichtungen eingerichteten Treuhandfonds und e) in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.
(3)Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Einrichtungen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in a) Mitgliedstaaten oder b) Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen. Die Kofinanzierungsrate für Zuschüsse beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderbaren Kosten.
(4)Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen ausgewählter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.
(5)Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis. In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden die für die Durchführung in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel und den Einzelzielen gemäß den Artikeln 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Zuschüssen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.
(6)Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des jährlichen Arbeitsprogramms für besondere Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit vorzusehen, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen. Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können gemäß den Bedingungen des Artikels 7 durch Unterstützung ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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