Art. 14 – Koordinierung und Komplementarität

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

(1)Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck a) gewährleisten sie Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und — soweit zweckmäßig — auf regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden; b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.
(2)Die Kommission unternimmt alle Anstrengungen, um Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.
(3)Die entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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