(1)Die Kommission überwacht die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Umsetzung des übergeordneten Ziels nach Artikel 4 und der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren. Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung des im Anhang enthaltenen Verzeichnisses der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über: a) von den Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 1; b) Analysen der Anwendung der Kriterien des Artikels 7 Absatz 2, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden; c) Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 2; d) die Beteiligung der Reformpartner gemäß Artikel 9 und e) ergriffene Sondermaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 6. Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen unabhängigen Halbzeitbewertungsbericht und bis zum 31. Dezember 2021 einen unabhängigen Ex-post-Bewertungsbericht vor.
(3)Im Halbzeitbewertungsbericht wird auf die Umsetzung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht dient der Bewertung des Programms als Ganzem und enthält Angaben zu dessen Langzeitauswirkungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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