ErwGr. 18

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, freiwillig zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Die geltende Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 schränkt die Möglichkeit ein, auf Initiative eines Mitgliedstaats Mittel für technische Hilfe an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten zu übertragen. Deshalb sollte Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit sich alle Mitgliedstaaten finanziell an dem Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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