Art. 19 – Überprüfung

REG_2017_852 · über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(1)Bis zum 30. Juni 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bewertung dazu vor, ob a) es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt, b) es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, wobei den nationalen Plänen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Rechnung getragen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung uneingeschränkt geachtet wird, und c) Vorteile für die Umwelt bestehen und es möglich ist, Anhang II weiter an die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union anzupassen, mit denen das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produktengeregelt wird.
(2)Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Überprüfung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Bewertung der Wirksamkeit durch die Vertragsparteien des Übereinkommens und die durch die Mitgliedstaaten übermittelten Durchführungsberichte gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.
(3)Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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