REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein
Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die Zulassung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur eröffnet aller Voraussicht nach in der Union die Möglichkeit der Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in größerem Umfang. Während die derzeit nur in geringem Umfang vorgenommene Haltung von Insekten für Heimtierfutter durch die bestehenden nationalen Kontrollregelungen angemessen überwacht werden kann, ist der Erlass von Unionsvorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit sowie Umweltrisiken angezeigt, um zu gewährleisten, dass die Insektenhaltung in größerem Umfang in der Union sicher ist. Was die in der Union gezüchteten Insektenarten anbelangt, so sollten diese nicht pathogen sein oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen haben; sie sollten nicht als Vektoren human-, tier- oder pflanzenpathogener Erreger anerkannt und nicht als invasive gebietsfremde Arten geschützt oder definiert sein. Unter Berücksichtigung dieser nationalen Risikobewertungen sowie des Gutachtens der EFSA vom 8. Oktober 2015 können folgende Insektenarten als Arten gelten, die zurzeit in der Union gezüchtet werden und die oben genannten Sicherheitsbedingungen für die Insektenproduktion zur Verwendung in der Tierernährung erfüllen: Soldatenfliege (Hermetia illucens), Stubenfliege (Musca domestica), Mehlkäfer (Tenebrio molitor), Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
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