ErwGr. 14

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt. Die Sicherheitsanforderungen, die für die Haltung von zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmten Insekten und für das Inverkehrbringen von verarbeiteten tierischen Proteinen aus diesen Insekten gelten, sollten — insbesondere in Bezug auf die Insektenarten, die verwendet werden dürfen, und das Futter, das an die Insekten verfüttert werden darf — auch im Fall der Einfuhr aus Drittländern gelten. Anhang XIV Kapitel I Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass diese Anforderungen an die Einfuhr in die Union aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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