ErwGr. 20

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, verwendete tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmt sind, von Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten, und von Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen, bezogen werden. Buchstabe a sieht eine Ausnahme von dieser Bedingung für Schlachthöfe vor, die wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten durchführen und die von der zuständigen Behörde inspiziert und auf dieser Grundlage zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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