ErwGr. 21

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur oder zur Ausfuhr bestimmt ist, mehr Möglichkeiten eröffnet werden, sollte Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass die Verwendung tierischer Nebenprodukte aus anderen Betrieben als Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben erlaubt wird, sofern in diesen anderen Betrieben ausschließlich die Handhabung von Nichtwiederkäuer-Materialien erfolgt oder sofern diese Betriebe nach einer vor Ort durchgeführten Inspektion von der zuständigen Behörde auf der Grundlage derselben Kanalisierungsbedingungen zugelassen werden, die in der geltenden Ausnahmeregelung für Schlachthöfe festgelegt sind, da diese Kanalisierungsbedingungen die nötigen Garantien für die Vermeidung und Kontrolle einer Kreuzkontamination bieten. Des Weiteren sollte die für Schlachthöfe geltende Ausnahmeregelung auf Zerlegungsbetriebe ausgeweitet werden, vorausgesetzt, dass dieselben Kanalisierungsbedingungen gelten. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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