ErwGr. 31

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Um den Aufwand für die zuständigen Behörden zu begrenzen, sollte die Veröffentlichung von Listen von Unternehmern auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Veröffentlichung erforderlich ist, damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A sollte daher dahingehend geändert werden, dass Listen von Selbstmischern von der Verpflichtung zur Bereitstellung für die Öffentlichkeit ausgenommen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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