ErwGr. 32

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Da die Mitgliedstaaten und die Unternehmer ausreichend Zeit benötigen, um sich auf die durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen in Anhang IV Kapitel III Abschnitt A (betreffend die Lagerung bestimmter loser Einzel- und Mischfuttermittel) und in Anhang IV Kapitel V Abschnitte A, B und C (betreffend die Listen von Betrieben, die gemäß bestimmten Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 produzieren, betreffend die Lagerung von Futtermitteln, die Wiederkäuer-Produkte enthalten, und betreffend die Herstellung von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthält) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2018 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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