ErwGr. 5

REG_2018_1049 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter“ gelten, damit die erforderlichen Daten erhoben werden können. Zu diesem Zweck sollte eine neue Fußnote „(3)“ an die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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