ErwGr. 7

REG_2018_1049 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um sicherzustellen, dass keine unnötigen Störungen des Handels infolge der mit der Verordnung (EU) 2018/62 eingeführten Änderungen bei Rettichblättern entstehen, und um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu ermöglichen, deren Erntezeit im Frühjahr 2018 beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2018 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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