ErwGr. 14

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

Um unnötigen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und nationalen Verwaltungen zu vermeiden, sollten Schwellenwerte festgelegt werden. Damit die Struktur der europäischen Landwirtschaft korrekt analysiert werden kann, müssen 98 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und des Viehbestands in den Betrieben von den Statistiken erfasst werden. Dies bedeutet, dass in einigen Mitgliedstaaten die Schwellenwerte gemäß dieser Verordnung zu hoch liegen. Allerdings sind die landwirtschaftliche Betriebe, die unter diesen Schwellenwerten liegen, so klein, dass es genügt, einmal pro Jahrzehnt stichprobenweise eine Datenerhebung vorzunehmen, um ihre Struktur und ihre Auswirkungen auf die Produktion zu schätzen, was zu deutlich geringeren Kosten und Aufwand führt, während gleichzeitig wirksame Maßnahmen zur Unterstützung und zum Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe dieser Größe ausgearbeitet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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