ErwGr. 17

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu Verwaltungsdaten haben, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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