Art. 2

REG_2018_1116 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

Es ist verboten,
(1)natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, zu leisten;
(2)natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;
(3)in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan technische Hilfe, Finanzmittel, Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffneten Söldnern zur Verfügung zu stellen.“
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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