Art. 3

REG_2018_1116 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

Die Verbote nach Artikel 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
a)Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b)Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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