Art. 14 – Einzelne Luftfahrzeuge

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Einzelne Luftfahrzeuge bedürfen einer Zertifizierung, aufgrund deren ein Lufttüchtigkeitszeugnis und, soweit dies in den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, ein Lärmzeugnis erteilt wird. Diese Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der gemäß Artikel 11 zertifizierten Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist.
(2)Die Zulassungen/Zeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels bleiben so lange gültig, wie das Luftfahrzeug, seine Motoren, Propeller, Teile und seine nicht eingebaute Ausrüstung den Anforderungen der in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit entsprechen und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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