Art. 16 – Personal

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Das Personal, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder nicht eingebauter Ausrüstung nach der Instandhaltung verantwortlich ist, benötigt eine Lizenz, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eine solche Lizenz unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos nicht erforderlich ist. Diese Lizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(2)In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lizenz werden die dem Personal gewährten Rechte vermerkt. Die Lizenz kann im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(3)Diese in Absatz 1 dieses Artikels genannte Lizenz kann eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Lizenz im Einklang mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Durchführungsakten nicht mehr erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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