Art. 18 – Ausnahmeregelungen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Abweichend von den Artikeln 9 bis 13 gilt Folgendes: a) Die Konformität der Konstruktion von Erzeugnissen, von Teilen und von nicht eingebauter Ausrüstung mit den in Artikel 9 genannten anwendbaren grundlegenden Anforderungen kann ohne Erteilung einer Zulassung/eines Zeugnisses geprüft werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten delegierten Rechtsakte dies vorsehen. In diesem Fall sind in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j genannten delegierten Rechtsakten die Bedingungen und Verfahren für eine solche Prüfung festzulegen. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten delegierten Rechtsakte könnten vorsehen, dass die für die Konstruktion und Herstellung dieser Erzeugnisse, Teile und nicht eingebauten Ausrüstung verantwortliche Organisation eine Erklärung darüber abgeben kann, dass deren Konstruktion die grundlegenden Anforderungen sowie die Einzelspezifikationen erfüllt, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1Buchstabe i genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die angenommen wurden, um die Konformität der Konstruktion mit den grundlegenden Anforderungen sicherzustellen. b) Wenn die Konstruktion eines Luftfahrzeugs den in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen nicht entspricht, kann eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt werden. In diesem Fall wird die Musterzulassung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, und angesichts der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs hinsichtlich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit angemessen ist.
(2)Abweichend von den Artikeln 9, 10 bzw. 14 gilt Folgendes: a) Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten wird ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für Luftfahrzeuge erteilt, deren Konstruktion Gegenstand einer Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist oder die im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b eine eingeschränkte Musterzulassung erhalten haben. In diesem Fall werden die Zeugnisse auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug dieser Konstruktion entspricht und den für einen sicheren und umweltverträglichen Betrieb erforderlichen Zustand aufweist. b) Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten kann eine Fluggenehmigung erteilt werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen zu gestatten, die weder über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis noch über ein gültiges eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen. In diesem Fall wird die Fluggenehmigung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können. Die Fluggenehmigung kann von einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt oder dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakt zur Erteilung dieser Fluggenehmigungen berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können. Die Fluggenehmigung ist im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten angemessen zu beschränken, insbesondere um die Sicherheit Dritter zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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