Art. 34 – Zertifizierung von Flugplätzen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Flugplätze unterliegen der Zertifizierung. Die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse müssen sich auf den Flugplatz und seine Sicherheitsausrüstung erstrecken, es sei denn, diese Sicherheitsausrüstung ist Gegenstand einer in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung bzw. einer/eines in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zulassung/Zeugnisses.
(2)Die/das in Absatz 1 dieses Artikel genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Flugplatz a) den gemäß Artikel 36 erlassenen Durchführungsrechtsakten und der Zertifizierungsgrundlage nach Absatz 5 dieses Artikels entspricht und b) keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen.
(3)Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis geändert werden, um Änderungen am Flugplatz oder seiner Sicherheitsausrüstung Rechnung zu tragen.
(4)Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Flugplatz oder seine Sicherheitsausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung/eines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.
(5)Die Zertifizierungsgrundlage für einen Flugplatz muss Folgendes umfassen: a) die für die Flugplatzart geltenden Zertifizierungsspezifikationen, b) die Bestimmungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, für die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anerkannt wurde, c) die besonderen technischen Einzelspezifikationen, die erforderlich sind, wenn aufgrund der Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Flugplatzes oder aufgrund der Betriebspraxis die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zertifizierungsspezifikationen nicht mehr angemessen oder nicht mehr geeignet sind, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 33 zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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