Art. 35 – Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann im Einklang mit den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten von den Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, die auf dieser Verordnung unterliegenden Flugplätzen genutzt wird oder werden soll, beteiligt sind, verlangt werden, dass sie a) erklären, dass diese Ausrüstung die Einzelspezifikationen gemäß den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten erfüllt, oder b) im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses für diese sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sind.
(2)Die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Ausrüstung die Einzelspezifikationen erfüllt, die durch die in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 sicherzustellen.
(3)In der/dem in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die Funktionen der Ausrüstung vermerkt. Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.
(4)Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Ausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung/eines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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