Art. 50 – Durchführungsrechtsakte für Fluglotsen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Fluglotsen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes: a) die verschiedenen Kategorien, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen; b) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen, Berechtigungen und Vermerke für diese Lizenzen und ärztlichen Zeugnisse; c) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse von Fluglotsen, einschließlich der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen und nationalen ärztlichen Zeugnissen in die in Artikel 49 genannten Fluglotsenlizenzen und ärztlichen Zeugnisse; d) die Vorschriften und Verfahren für Fluglotsen in Bezug auf Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften; diese Vorschriften und Verfahren müssen für ein hohes Sicherheitsniveau sorgen, indem sie vor den Folgen von Müdigkeit schützen, aber zugleich ein hinreichendes Maß an Planungsflexibilität ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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