Art. 51 – Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren ist eine Genehmigung erforderlich.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 53 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen werden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3)In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Genehmigung werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Die Genehmigung kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.
(4)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung kann im Einklang mit den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Genehmigung nicht mehr erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 51 REG_2018_1139 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 51 REG_2018_1139 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.