Art. 56 – Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos, der betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und der Merkmale des Betriebsgebiets kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden.
(2)Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakte nachkommt.
(3)In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die sicherheitsbezogenen Beschränkungen, Betriebsbedingungen und Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Einschränkungen, Bedingungen und Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(4)Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Bedingungen, Vorschriften und Verfahren für die Erteilung oder Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.
(5)Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos, der betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und der Merkmale des Betriebsgebiets kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Erklärung über die Einhaltung dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verlangt werden.
(6)Wenn die in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Grundsätze ohne die Anwendung der Kapitel IV und V dieser Verordnung erreicht werden können, könnte in den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen werden, dass diese Kapitel weder auf die in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen noch auf die entsprechenden gemäß Artikel 58 festgelegten detaillierten Vorschriften angewendet werden. In solchen Fällen sind diese grundlegenden Anforderungen und diese detaillierten Vorschriften „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37).
(7)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen und über die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, für die nach den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten und nach Anhang IX Nummer 4 eine Registrierungspflicht gilt, in digitalen, harmonisierten und interoperablen nationalen Registrierungssystemen gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, diese Informationen über den in Artikel 74 genannten Speicher abzurufen und auszutauschen.
(8)Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus Gründen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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