Art. 59 – Anwendbare Vorschriften

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Unbeschadet des Anhangs VIII Nummer 1 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a erlassen werden, müssen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb die geltenden ICAO-Richtlinien erfüllen.
Sind diesbezügliche Richtlinien nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge, ihre Besatzung und ihr Betrieb folgende Anforderungen erfüllen:
a)in Bezug auf andere Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen;
b)in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge die in Anhang IX festgelegten grundlegenden Anforderungen und, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen.
Unterabsatz 2 gilt jedoch nicht, wenn diese grundlegenden Anforderungen den Rechten von Drittländern aufgrund internationaler Übereinkünfte zuwiderlaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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