Art. 60 – Konformität

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Der Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge im gewerblichen Luftverkehr unterliegt der Zertifizierung und es wird eine Genehmigung dafür erteilt. Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind. In dieser Genehmigung werden die dem Betreiber gewährten Rechte sowie der Umfang des Betriebs vermerkt.
(2)Wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, unterliegt der Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, der Zertifizierung und es wird eine Genehmigung dafür erteilt. Diese Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind. In dieser Genehmigung werden die dem Betreiber gewährten Rechte sowie der Umfang des Betriebs vermerkt. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes dürfen, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die Betreiber der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge unter Einhaltung der in Artikel 59 genannten Anforderungen verbunden sind.
(3)Mit Ausnahme des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen und Erklärungen nicht erforderlich für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die das Gebiet, in dem die Verträge Anwendung finden, lediglich überfliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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