Art. 70 – Schutzbestimmungen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Problem, das die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt betrifft, unverzüglich tätig zu werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Problem stellt ein ernstes Risiko für die Flugsicherheit dar und erfordert sofortiges Handeln des Mitgliedstaats, um Abhilfe zu schaffen; b) es ist dem Mitgliedstaat nicht möglich, das Problem auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu lösen; c) die getroffenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Problems. In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die getroffenen Maßnahmen, deren Dauer und die Gründe dafür mit.
(2)Sobald die Agentur die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung erhalten hat, prüft sie unverzüglich, ob die Bedingungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind. Die Agentur nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf. Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, so prüft sie unverzüglich, ob sie in der Lage ist, das von dem Mitgliedstaat festgestellte Problem im Rahmen von Beschlüssen nach Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 1 zu lösen, sodass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen mehr treffen muss. Ist nach Auffassung der Agentur eine Lösung des Problems auf diese Weise möglich, so fasst sie einen entsprechenden Beschluss und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher davon. Gelangt sie zu der Auffassung, dass eine Lösung auf diesem Weg nicht möglich ist, so empfiehlt sie der Kommission, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte so zu ändern, wie sie dies im Hinblick auf die Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels für notwendig erachtet. Ist die Agentur der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so übermittelt sie der Kommission unverzüglich eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis dieser Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.
(3)Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Empfehlung der Agentur, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(4)Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, oder stimmt sie dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht zu, so erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte, in denen ihr Beschluss enthalten ist und ihre Feststellung dargelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher aufgenommen. Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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