Art. 73 – Schutz der Informationsquellen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Werden die in Artikel 72 Absätze 1 und 2 genannten Informationen an eine zuständige nationale Behörde weitergegeben, so genießt die Quelle dieser Informationen Schutz nach dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht über den Schutz der Quelle von Informationen, die für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt relevant sind. Werden solche Informationen von einer natürlichen Person an die Kommission oder die Agentur weitergegeben, so wird die Quelle dieser Informationen nicht offengelegt und ihre persönlichen Daten werden nicht zusammen mit den Informationen gespeichert.
(2)Unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen nicht vorsätzlicher oder versehentlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen sie ausschließlich aufgrund der gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgelegten Informationen Kenntnis erlangt haben. Unterabsatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlicher Verstöße oder in Situationen, in denen es zu einer offenkundigen und schwerwiegenden, ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder das Flugsicherheitsniveau ernsthaft gefährdet worden ist.
(3)Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der in Absatz 1 genannten Informationsquellen aufrechterhalten oder erlassen.
(4)Arbeitnehmer und Vertragspersonal, die in Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Informationen weitergegeben haben, dürfen aufgrund der Übermittlung der Informationen keine Benachteiligungen seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die sie Dienstleistungen erbringen, erfahren. Unterabsatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlicher Verstöße oder in Fällen, in denen es zu einer offenkundigen und schwerwiegenden, ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.
(5)Dieser Artikel hindert die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten nicht daran, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu ergreifen.
(6)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen betreffend den Schutz der Informationsquelle, die in den Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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