ErwGr. 85

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Die durch diese Verordnung herbeigeführten Änderungen wirken sich auch auf die Durchführung anderer Rechtsvorschriften der Union aus. Daher sollten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und die Verordnungen (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und (EG) Nr. 2111/2005 entsprechend geändert werden. Insbesondere sollten die zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstellen unter Berücksichtigung der erwarteten Lehren für die Verbesserung der Flugsicherheit entscheiden können, keine Sicherheitsuntersuchung einzuleiten, wenn ein Unfall oder eine schwere Störung ein unbemanntes Luftfahrzeug betrifft, für das keine Zulassung/kein Zeugnis oder keine Erklärung gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, und keine Person tödlich oder schwer verletzt wurde. Es sollte präzisiert werden, dass sich in diesem Fall diese Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen auf die Konformität der Konstruktion des unbemannten Luftfahrzeugs mit den geltenden Anforderungen beziehen und der Aufsicht der Agentur unterstehen. Diese Flexibilität der Sicherheitsuntersuchungsstellen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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