ErwGr. 87

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

In Anbetracht der durch diese Verordnung bewirkten Änderungen am Rechtsrahmen der Union insbesondere für unbemannte Luftfahrzeuge sollten die Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU geändert werden. Insbesondere in Bezug auf andere Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge sowie in Bezug auf die Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung anderer Luftfahrzeuge als unbemannter Luftfahrzeuge sollte sichergestellt werden, dass alle derartigen Luftfahrtausrüstungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien weiterhin ausgeschlossen sind. Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgeschlossen sein, allerdings erst sobald und sofern die Konstruktion der unbemannten Luftfahrzeuge und ihrer Motoren, Propeller, Teile und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung von der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zertifiziert wurden, da sie im Rahmen dieser Verordnung in diesem Fall grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen unterliegen und die Konformität mit diesen Anforderungen aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung bewertet und gewährleistet werden muss. Die Ausnahme derartiger Luftfahrtausrüstung vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU sollte jedoch nur Luftfahrtausrüstung betreffen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft auf geschützten Frequenzen für den Flugbetrieb bestimmt ist. Infolgedessen ist Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen sowie Ausrüstung, die für die Verwendung in der Luft, aber auch für bestimmte andere Verwendungszwecke bestimmt ist, nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU ausgenommen und kann daher den Vorschriften sowohl der vorliegenden Verordnung als auch dieser Richtlinien unterworfen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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