Art. 19 – Zulässigkeit und Erstellung des Antragsdatensatzes

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Das ETIAS-Informationssystem überprüft nach der Einreichung eines Antrags automatisch, ob a) alle Felder des Antragsformulars ausgefüllt wurden und alle in Artikel 17 Absätze 2 und 4 genannten Elemente enthalten sind, b) die Reisegenehmigungsgebühr entrichtet wurde.
(2)Wenn die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, wird der Antrag für zulässig erklärt. Das ETIAS-Zentralsystem erstellt dann automatisch und unverzüglich einen Antragsdatensatz und weist diesem eine Antragsnummer zu.
(3)Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes erfasst und speichert das ETIAS-Zentralsystem folgende Daten: a) die Antragsnummer; b) die Statusinformation, dass eine Reisegenehmigung beantragt wurde; c) die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und, gegebenenfalls, Absätze 4 und 6 mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat; d) die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 8; e) Datum und Uhrzeit der Einreichung des Antragsformulars sowie eine Bestätigung der Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr und die spezifische Referenznummer der Zahlung.
(4)Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes ermittelt das ETIAS-Zentralsystem, ob bereits ein anderer Antragsdatensatz des Antragstellers im ETIAS-Zentralsystem gespeichert ist, indem es die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a mit den personenbezogenen Daten der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Antragsdatensätze abgleicht. In einem solchen Fall verknüpft das ETIAS-Zentralsystem den neuen Antragsdatensatz mit dem bereits vorhandenen Antragsdatensatz desselben Antragstellers.
(5)Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes erhält der Antragsteller unverzüglich über den E-Mail-Dienst eine Mitteilung, die ihm darlegt, dass er während der Bearbeitung seines Antrags aufgefordert werden kann, zusätzliche Angaben oder Unterlagen bereitzustellen oder im Ausnahmefall zu einer Befragung zu erscheinen. Diese Mitteilung umfasst Folgendes: a) Statusinformation, in der bestätigt wird, dass ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung übermittelt wurde, und b) Antragsnummer. Die Mitteilung muss es dem Antragsteller ermöglichen, auf das in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Überprüfungsinstrument zuzugreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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