(1)Das ETIAS-Zentralsystem bearbeitet die Antragsdatensätze automatisch, um etwaige Treffer zu ermitteln. Das ETIAS-Zentralsystem prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.
(2)Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m sowie Artikel 17 Absatz 8 mit den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, VIS, im Eurodac, in den Europol-Daten und in den Interpol SLTD und TDAWN Datenbanken ab. Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem, a) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht; b) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht; c) ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; d) ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt; e) ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind; f) ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen; g) ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde; h) ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde; i) ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist; j) ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen; k) ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist; l) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht; m) wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers i) im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist; ii) im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.
(3)Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 17 Absatz 4 aufgeführten Fragen bejaht hat und ob der Antragsteller nicht seine Privatanschrift, sondern nur den Ort und das Land seines Wohnsitzes gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f angegeben hat.
(4)Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m sowie Artikel 17 Absatz 8 mit den Daten der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste ab.
(5)Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, h und i mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ab.
(6)Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden infolge der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu.
(7)Entsprechen die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten, die einen Treffer gemäß den Absätzen 2 und 4 ergeben haben, so ermittelt das ETIAS-Zentralsystem erforderlichenfalls den/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten, die den/die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hat/haben, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.
(8)Nach einem Treffer gemäß Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 und dann, wenn kein Mitgliedstaat die Daten, die den Treffer ergeben haben, übermittelt hat, prüft das ETIAS-Zentralsystem, ob Europol die Daten eingegeben hat, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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