Art. 23 – Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Für die Zwecke des Artikels 4 Buchstabe e gleicht das ETIAS-Zentralsystem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und d mit den Daten im SIS ab, damit ermittelt werden kann, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt: a) eine Vermisstenausschreibung; b) eine Ausschreibung einer Person, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht wird; c) eine Personenausschreibung zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.
(2)Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; und sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift jegliche geeignete Folgemaßnahme. Zudem sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, dessen Ausschreibung bei der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 einen Treffer beim Abgleich mit dem SIS ergeben hat, sofern diese Ausschreibung nach der Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 zu einer manuellen Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 geführt hat.
(3)Die Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat, enthält folgende Angaben: a) Name(n), Vorname(n) sowie, falls zutreffend, Aliasname(n); b) Geburtsort und Geburtsdatum; c) Geschlecht; d) Staatsangehörigkeit sowie, falls zutreffend, andere Staatsangehörigkeiten; e) Mitgliedstaat und — falls verfügbar — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts; f) Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes; g) Statusinformation zur Reisegenehmigung, aus der hervorgeht, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder ob der Antrag in einem manuellen Bearbeitungsverfahren gemäß Artikel 26 bearbeitet wird; h) einen Verweis auf die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Treffer, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Treffer.
(4)Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden infolge der Überprüfungen gemäß Absatz 1 ermittelten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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