Art. 39 – Nach der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Wurde die Entscheidung getroffen, eine Reisegenehmigung zu erteilen, so fügen das ETIAS-Zentralsystem oder — falls diese Entscheidung im Anschluss an die in Kapitel IV vorgesehene manuelle Bearbeitung getroffen wurde — die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich folgende Daten zum Antragsdatensatz hinzu: a) die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung erteilt wurde; b) die Angabe, ob die Reisegenehmigung vom ETIAS-Zentralsystem oder im Anschluss an ein manuelles Bearbeitungsverfahren ausgestellt wurde; im letzteren Fall wird ein Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Entscheidung getroffen hat, sowie ihre Anschrift; c) das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Reisegenehmigung; d) das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Reisegenehmigung; e) jegliche Kennzeichnung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 3, zusammen mit einer Angabe der Gründe für diese Kennzeichnung(en), sowie zusätzliche Angaben von Belang für Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie im Fall von Artikel 36 Absatz 2 und zusätzliche Angaben von Belang für die Grenzbehörden im Fall des Artikels 36 Absatz 3.
(2)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um die Art der zusätzlichen Angaben, die hinzugefügt werden können, sowie die zu verwendende Sprache und die zu verwendenden Formate und Kennzeichnungsgründe genauer festzulegen.
(3)Wurde die Entscheidung getroffen, eine Reisegenehmigung zu verweigern, so fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats folgende Daten zum Antragsdatensatz hinzu: a) die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung verweigert wurde; b) einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung verweigert hat, und ihre Anschrift; c) das Datum der Entscheidung über die Verweigerung der Reisegenehmigung; d) den Grund für die Verweigerung der Reisegenehmigung durch Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen.
(4)Zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats nach einer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung auch die Begründung für ihre endgültige Entscheidung bei, es sei denn, bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Verweigerung aufgrund einer ablehnenden Stellungnahme eines konsultierten Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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