Art. 42 – Mitteilung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Wenn eine Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, erhält der Antragsteller unverzüglich über den E-Mail-Dienst eine entsprechende Mitteilung, die folgende Angaben enthält:
a)eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
b)einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift;
c)eine Angabe des Grundes für die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung durch Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen, die es dem Antragsteller ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen;
d)Informationen zum Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels und zu der hierfür geltenden Frist und einen Link zu den einschlägigen Informationen nach Artikel 16 Absatz 7 auf der Website;
e)einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
f)Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 42 REG_2018_1240 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 42 REG_2018_1240 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.