Art. 43 – Nach der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Nach einer Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, folgende Daten unverzüglich zum Antragsdatensatz hinzu: a) die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde; b) einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift sowie c) Datum der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung.
(2)Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, gibt im Antragsdatensatz auch an, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde bzw. dass die Reisegenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 auf Ersuchen des Antragstellers aufgehoben wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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