Art. 46 – Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird der Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird der Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen.
(2)In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden gegen Beförderungsunternehmer keine Sanktionen nach Artikel 45 Absatz 5 verhängt.
(3)Ist es aus anderen technischen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer nicht möglich, eine Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 durchzuführen, so unterrichtet dieser Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle.
(4)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt über die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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