Art. 56 – Datenschutz

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen, die die Anträge bewerten, die Grenzbehörden und die Einwanderungsbehörden unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679. Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen durch die zuständigen Behörden, die die Anträge bewerten, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt, so findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung. Entscheidet die nationale ETIAS-Stelle über die Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung, so findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
(3)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die von den Mitgliedstaaten zu den Zwecken des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung benannten Behörden unterliegt der Richtlinie (EU) 2016/680.
(4)Jede gemäß den Artikeln 29 und 53 dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol unterliegt der Verordnung (EU) 2016/794.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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