Art. 57 – Für die Verarbeitung Verantwortlicher

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem gilt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. In Bezug auf das Informationssicherheitsmanagement des ETIAS-Zentralsystems gilt eu-LISA als für die Verarbeitung Verantwortlicher.
(2)In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem durch einen Mitgliedstaat gilt die nationale ETIAS-Stelle als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie hat die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem durch diesen Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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