Art. 67 – Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Verbindung mit ETIAS zuständig und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgen.
(2)Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle drei Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle liefern die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewähren ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Protokollen und ermöglichen ihm jederzeit den Zutritt zu allen ihren Gebäuden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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