Art. 69 – Führen von Protokollen

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem. Diese Protokolle umfassen Folgendes: a) Zugangszweck, b) Datum und Uhrzeit der einzelnen Vorgänge, c) die für die automatisierte Antragsbearbeitung verwendeten Daten, d) die bei der automatisierten Antragsbearbeitung gemäß Artikel 20 erzielten Treffer, e) die für die Identitätsüberprüfung gespeicherten Daten des ETIAS-Zentralsystems oder anderer Informationssysteme und Datenbanken, f) die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 22 und g) den Bediensteten, der die Überprüfung durchgeführt hat.
(2)Die ETIAS-Zentralstelle führt Aufzeichnungen über die zur Identitätsüberprüfung gebührend ermächtigten Bediensteten. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats führt Aufzeichnungen über die zur Datenaufnahme und -abfrage gebührend ermächtigten Bediensteten.
(3)eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem infolge eines Datenzugriffs durch Grenzbehörden gemäß Artikel 47 und Einwanderungsbehörden gemäß Artikel 49. Diese Protokolle müssen Angaben über Datum und Uhrzeit der einzelnen Vorgänge, die für die Datenabfrage verwendeten Daten und die vom ETIAS-Zentralsystem übermittelten Daten sowie die Namen der Grenzbehörden und Einwanderungsbehörden, die die Daten aufgenommen und abgefragt haben, enthalten. Darüber hinaus führen die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über die zur Datenaufnahme und -abfrage gebührend ermächtigten Bediensteten.
(4)Diese Protokolle dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt. Sie werden ein Jahr nach Ablauf der Speicherfrist nach Artikel 54 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. eu-LISA und die nationalen ETIAS-Stellen stellen diese Protokolle dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Antrag zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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