(1)Das gebührend ermächtigte Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und der ETIAS-Zentralstelle darf ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken und im Einklang mit den in Artikel 14 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung folgende Daten abfragen, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist: a) Stand des Antragsverfahrens; b) Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Geburtsjahr des Antragstellers; c) Wohnsitzland; d) Bildung (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss); e) derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe); f) Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Landes; g) Art der Reisegenehmigung sowie — bei Reisegenehmigungen mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 — Name des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der beziehungsweise die die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt hat/haben; h) Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung und i) Gründe für die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 sorgt eu-LISA an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und den Betrieb eines Zentralregisters, das die in Absatz 1 genannten Daten enthält, die keine Identifizierung einzelner Personen zulassen, jedoch den in Absatz 1 genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, auf deren Grundlage das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung und das hohe Epidemierisiko besser bewertet, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen gesteigert, die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung unterstützt und eine auf Fakten basierende Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Migration gefördert werden können. Das Register sollte zudem Tagesstatistiken zu den in Absatz 4 genannten Daten enthalten. Der Zugang zum Zentralregister erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs über TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
(3)Die von eu-LISA zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des ETIAS-Informationssystems eingeführten Verfahren gemäß Artikel 92 Absatz 1 müssen unter anderem die Erstellung regelmäßiger Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung ermöglichen.
(4)eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das ETIAS-Informationssystem, in denen insbesondere die Zahl und die Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde (einschließlich der Gründe für die Verweigerung), sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, ausgewiesen sind.
(5)Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.
(6)Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.