Art. 86 – Einnahmen

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) dar. Sie werden für die Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS zugewiesen. Nach der Deckung dieser Kosten verbleibende Einnahmen werden dem Unionshaushalt zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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