Art. 9 – ETIAS-Überprüfungsausschuss

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)In der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird ein ETIAS-Überprüfungsausschuss eingerichtet, dem eine Beratungsfunktion zukommt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der nationalen ETIAS-Stellen, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol zusammen.
(2)Der ETIAS-Überprüfungsausschuss wird zu folgenden Aspekten gehört: a) von der ETIAS-Zentralstelle zur Definition, Festlegung, Ex-ante-Bewertung, Anwendung, Ex-post-Beurteilung, Überarbeitung und Löschung der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33; b) von Mitgliedstaaten zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34. c) von Europol zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.
(3)Der ETIAS-Überwachungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. Bei der Formulierung von Empfehlungen berücksichtigt der ETIAS-Überprüfungsausschuss die vom ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte abgegebenen Empfehlungen.
(4)Der ETIAS-Überwachungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
(5)Der ETIAS-Überprüfungsausschuss kann das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte zu spezifischen Fragen in Bezug auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung hören.
(6)Der ETIAS-Überwachungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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