(1)Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) entwickelt das ETIAS-Informationssystem und sorgt für seine technische Verwaltung.
(2)Das ETIAS-Informationssystem setzt sich zusammen aus a) dem ETIAS-Zentralsystem einschließlich der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste; b) einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des ETIAS-Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen und den in Artikel 50 Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstellen in den Mitgliedstaaten ermöglicht; c) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die sicher und verschlüsselt ist; d) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den Informationssystemen nach Artikel 11; e) einer öffentlichen Website und einer Anwendung für Mobilgeräte; f) einem E-Mail-Dienst; g) einem Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln; h) einem Überprüfungsinstrument für Antragsteller; i) einem Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können; j) einem Instrument, das Europol und den Mitgliedstaaten die Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Eingabe neuer Daten in die ETIAS-Überwachungsliste auf den Anteil manuell bearbeiteter Anträge ermöglicht; k) einem Zugang für Beförderungsunternehmen; l) einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation des ETIAS-Zentralsystems mit der öffentlichen Website, der Anwendung für Mobilgeräte, dem E-Mail-Dienst, dem Dienst für sichere Konten, dem Zugang für Beförderungsunternehmen, dem Überprüfungsinstrument für Antragsteller, dem Instrument für die Einwilligung durch die Antragsteller, dem Zahlungsintermediär und den Interpol- Datenbanken ermöglicht; m) Software, die die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen in die Lage versetzt, die Anträge zu bearbeiten und Konsultationen mit anderen nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 28 und mit Europol gemäß Artikel 29 durchzuführen; n) einem zentralen Datenregister zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken.
(3)Soweit technisch möglich werden die in Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen des EES, des Web-Dienstes des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des EES vom ETIAS-Zentralsystem, den einheitlichen nationalen Schnittstellen, dem Web-Dienst, dem Zugang für Beförderungsunternehmen und der Kommunikationsinfrastruktur des ETIAS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.
(4)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um die Anforderungen an den in Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Dienst für sichere Konten festzulegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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