Art. 4 – Ziele von ETIAS

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

ETIAS unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und leistet dabei Folgendes:
a)einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;
b)einen Beitrag zur Verhinderung illegaler Einwanderung, indem es die Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos der illegalen Einwanderung vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht;
c)einen Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem es vor der Ankunft eines Antragstellers an den Außengrenzübergangsstellen die Bewertung ermöglicht, ob von diesem ein hohes Epidemierisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 8 ausgeht;
d)eine Erhöhung der Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen;
e)Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle;
f)einen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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