Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Diese Verordnung gilt für die folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen: a) Staatsangehörige eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (33) aufgeführten Drittstaaten, die für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind, b) Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind, c) Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und die die folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie sind unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und ii) sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) Flüchtlinge und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, b) Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß dieser Richtlinie sind, c) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind, d) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399, e) Inhaber eines einheitlichen Visums, f) Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, g) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses, h) Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sind, wenn solche Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen, i) Personen oder Personengruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, j) Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und auf der Grundlage einer von der Union und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Übereinkunft von der Visumpflicht befreit sind, k) Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einer Visumpflicht unterworfen sind, l) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung des Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU (35) oder (EU) 2016/801 (36) des Europäischen Parlaments und des Rates.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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