(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399; 2. „Gefahrenabwehr und Strafverfolgung“ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; 3. „Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/399; 4. „Grenzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399 durchzuführen; 5. „Reisegenehmigung“ eine gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene Entscheidung, die die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen benötigen, um die Einreisevoraussetzung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen, und der zufolge a) keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktischen Anhaltspunkten gestützten hinreichenden Gründe festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko illegaler Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist, b) keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktischen Anhaltspunkten gestützten hinreichenden Gründe festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist, aber entsprechend Artikel 36 Absatz 2 Zweifel hinsichtlich des Vorliegens hinreichender Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung fortbestehen, c) falls faktische Anhaltspunkte festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist — die räumliche Gültigkeit der Genehmigung gemäß Artikel 44 beschränkt worden ist, oder d) falls faktische Anhaltspunkte festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist — der Reisende Gegenstand einer Ausschreibung im SIS zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle oder einer SIS-Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft zur Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS gemäß Artikel 4 Buchstabe e ist; 6. „Risiko für die Sicherheit“ ein Risiko der Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit oder der internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten; 7. „Risiko der illegalen Einwanderung“ das Risiko, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt; 8. „hohes Epidemierisiko“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden; 9. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2, der einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung gestellt hat; 10. „Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann; 11. „Kurzaufenthalt“ einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399; 12. „Aufenthaltsüberzieher“ („Overstayer“) einen Drittstaatsangehörigen, der die Bedingungen für den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt; 13. „Anwendung für Mobilgeräte“ eine Anwendungssoftware für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablet-Computer; 14. „Treffer“ eine Übereinstimmung, die anhand eines Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems vorliegenden personenbezogenen Daten mit den in Artikel 33 genannten spezifischen Risikoindikatoren oder mit den personenbezogenen Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im ETIAS-Zentralsystem, in einem anderen EU-Informationssystem oder einer in Artikel 20 Absatz 2
aufgeführten Datenbank (im Folgenden: „EU Informationssystem“), in Europol-Daten oder in einer Interpol-Datenbank — das bzw. die vom ETIAS-Zentralsystem abgefragt wird bzw. werden — gespeichert sind, festgestellt wird; 15. „terroristische Straftat“ eine Straftat, die den in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist; 16. „schwere Straftat“ eine Straftat, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn die Straftat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem nationalen Recht geahndet werden kann; 17. „Europol-Daten“ personenbezogene Daten, die von Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zweck verarbeitet werden; 18. „elektronisch unterzeichnet“ die Bestätigung der Vereinbarung durch Markieren eines entsprechenden Feldes im Antragsformular oder im Ersuchen um Einwilligung; 19. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; 20. „Konsulat“ die Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24.
April 1963 über konsularische Beziehungen; 21. „benannte Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 benannte Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist; 22. „Einwanderungsbehörde“ die zuständige Behörde, die nach nationalem Recht für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben verantwortlich ist: a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, soweit es sich bei dieser Behörde nicht um eine „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37) handelt, und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (38) Beratung zu leisten, c) die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland vorzunehmen.
(2)Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Begriffe haben die gleiche Bedeutung in dieser Verordnung, soweit personenbezogene Daten von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von eu-LISA verarbeitet werden.
(3)Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe haben die gleiche Bedeutung in dieser Verordnung, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 4 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.
(4)Die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 4 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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