ErwGr. 27

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Ein Antragsdatensatz sollte anhand der ETIAS-Überprüfungsregeln analysiert werden, indem ein Abgleich zwischen den in ihm gespeicherten Daten und spezifischen Risikoindikatoren ermöglicht wird, die für die zuvor ermittelten Risiken für die Sicherheit, Risiken der illegalen Einwanderung oder hohen Epidemierisiken festgelegt wurden. Als Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren dürfen unter keinen Umständen nur das Geschlecht oder das Alter einer Person dienen. Die Kriterien sollten ferner unter keinen Umständen auf Informationen beruhen, die die Hautfarbe, die Rasse, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder die Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Orientierung einer Person offenlegen. Die spezifischen Risikoindikatoren sollten von der ETIAS-Zentralstelle nach Anhörung eines aus Vertretern der nationalen ETIAS-Stellen und der beteiligten Agenturen zusammengesetzten ETIAS-Überprüfungsausschusses definiert, festgelegt, ex-ante bewertet, angewandt, ex-post beurteilt, überarbeitet und gelöscht werden. Um zur Gewährleistung der Achtung der Grundrechte bei der Anwendung der ETIAS-Überprüfungsregeln und spezifischen Risikoindikatoren zu helfen, sollte ein ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte eingesetzt werden. Das Sekretariat für die Tagungen des Gremiums sollte vom Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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